LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.2013
17 Sa 181/13
Normen:
MTV Nr. 5a § 9; MTV Nr. 5a § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2511/12

Entgegenstehende betriebliche GründeGeltendmachung des Teilzeitantrags eines FlugkapitänsPlanungsunsicherheit als gewichtiger GrundArbeitszeitreduzierung durch zwei Blockfreistellungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 181/13

DRsp Nr. 2014/2656

Entgegenstehende betriebliche Gründe Geltendmachung des Teilzeitantrags eines Flugkapitäns Planungsunsicherheit als gewichtiger Grund Arbeitszeitreduzierung durch zwei Blockfreistellungen

Dem Teilzeitbegehren stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge keine betrieblichen Gründe entgegen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 5 Ca 2511/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Nr. 5a § 9; MTV Nr. 5a § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 211 bis 215 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 18. Dezember 2012 verkündetes Urteil, 5 Ca 2511/12, stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Teilzeitbegehren entgegenstehende betriebliche Gründe nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 216 bis 221 d.A.) verwiesen.