LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.2013
17 Sa 180/13
Normen:
MTV Nr. 5a § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2513/12

Entgegenstehende betriebliche GründeGeltendmachung des Teilzeitantrags eines FlugkapitänsPlanungsunsicherheit als gewichtiger GrundArbeitszeitreduzierung durch zwei Blockfreistellungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 180/13

DRsp Nr. 2014/2655

Entgegenstehende betriebliche Gründe Geltendmachung des Teilzeitantrags eines Flugkapitäns Planungsunsicherheit als gewichtiger Grund Arbeitszeitreduzierung durch zwei Blockfreistellungen

Es ist festzustellen, dass durch die vom Kläger gewünschte Arbeitszeitreduzierung und seinen Verteilungswunsch weder die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange noch das von der Beklagten behauptete betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrundeliegende Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 5 Ca 2513/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Nr. 5a § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 195 bis 199 d.A.) Bezug genommen.