LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.06.2010
2 Sa 322/09
Normen:
BGB § 670; TV-Forst § 23 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 345/09

Entfernungsentschädigung für Beschäftigte in forstwirtschaftlicher Einrichtungen; unbegründete Zahlungsklage bei Beginn und Beendigung der Arbeit an gleicher Stelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 322/09

DRsp Nr. 2010/19533

Entfernungsentschädigung für Beschäftigte in forstwirtschaftlicher Einrichtungen; unbegründete Zahlungsklage bei Beginn und Beendigung der Arbeit an gleicher Stelle

Die Vorschrift des § 23 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) vom 18.12.2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008, sieht eine Entfernungsentschädigung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer sein Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zu einer ersten Arbeitsstelle und von einer letzten Arbeitsstelle wieder nach Hause benutzt. Daher erhalten diejenigen Arbeitnehmer, die grundsätzlich nur an einer Arbeitsstelle beschäftigt werden, keine Entfernungsentschädigung.«

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 670; TV-Forst § 23 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tarifvertraglichen Entfernungsentschädigung. Zum Sachverhalt heißt es im Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 11.11.2009 - 3 Ca 345/09 - u. a. wie folgt: