1. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 05. 11. 2009 -
Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung über den Kläger (Beurteilungszeitraum 01. 07. 2000 - 30. 04. 2005), das Schreiben vom 12. 11. 2007 (Az: 104.4.2-03002) und den zu den Beurteilungen über den Kläger vom 04./10. 12. 2003 (Beurteilungszeitraum 01. 07. 00 - 30. 06. 2003) und vom 03. 07./11. 07. 2006 (Beurteilungszeitraum 01. 07. 00 - 30. 04. 2005) geführten Schriftwechsel aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, sofern dieser nach 1999 entstanden ist.
Die weitergehende Berufung wird unter Klageabweisung insoweit zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und das beklagte Land 2/3.
3. Die Revision wird zugelassen.
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