LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.07.2013
4 Sa 18/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; GewO § 106; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 9 Nr. 1 Alt. 1; AÜG § 9 Nr. 1 Alt. 2; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 11 Abs. 5;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 262
ArbRB 2013, 364
EzA-SD 2013, 11
GmbHR 2013, 297
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 304/12

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte bei fehlender Rügeberechtigung der Arbeitgeberin infolge unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung; Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der Entleiherin bei erlaubniswidriger dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung; Überschreitung des Direktionsrechts durch rechtswidrige Weisung an Leiharbeitnehmer zu streikbrechender Arbeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 18/13

DRsp Nr. 2013/20055

Entfernung einer "Ermahnung" aus der Personalakte bei fehlender Rügeberechtigung der Arbeitgeberin infolge unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung; Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der Entleiherin bei erlaubniswidriger dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung; Überschreitung des Direktionsrechts durch rechtswidrige Weisung an Leiharbeitnehmer zu streikbrechender Arbeit

1) Eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis deckt nicht eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung an einen Entleiher.2) Eine Überlassung von Arbeitnehmern ist nicht mehr nur vorübergehend, wenn dadurch ein Dauerbeschäftigungsbedarf abgedeckt wird. Das Merkmal "vorübergehend" ist arbeitsplatzbezogen, nicht personenbezogen.3) Folge der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ist die Unwirksamkeit des Überlassungsvertrags, sowie des Arbeitsvertrags nach § 9 Nr. 1 AÜG, sowie die Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsvertrags zwischen Arbeitnehmer und Entleiher nach § 10 Satz 1 AÜG.4) Das Leistungsverweigerungsrecht des § 11 Abs. 5 AÜG schützt nur vor einem Einsatz beim bestreikten Entleiher, nicht vor einem Einsatz beim nicht bestreikten Verleiher.