LAG Hamm - Urteil vom 26.02.2002
5 Sa 1582/01
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 ; BGB § 616 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 58
AuR 2003, 72
NZA 2002, 1090
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 915/01 - 07.09.2001,

Entfernung einer Abmahnung wegen Verlassen des Arbeitsplatzes zum Zwecke des Betens

LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 1582/01

DRsp Nr. 2003/4863

Entfernung einer Abmahnung wegen Verlassen des Arbeitsplatzes zum Zwecke des Betens

»1. Der gläubige Arbeitnehmer ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange wegen seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich berechtigt, seinen Arbeitsplatz zur Abhaltung kurzzeitiger Gebete zu verlassen. Insoweit kann ein Leistungshindernis nach § 616 BGB bestehen. 2. Wegen der aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers darf der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten verlassen. Die Pflichtgebete des Islam sind nur innerhalb eines Zeitrahmens je nach Sonnenstand abzuhalten. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, den genauen Zeitpunkt seiner Arbeitsunterbrechung innerhalb des Zeitrahmens ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten selbst zu bestimmen.«

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 ; BGB § 616 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer von der beklagten ausgesprochenen Abmahnung.