Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.
Der am 26.09.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1988 bei der Beklagten als Elektriker zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.300,00 EUR beschäftigt. Der Kläger ist Vorsitzender des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats.
Mit Schreiben vom 20.11.2006 (Bl. 3 d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger folgende Abmahnung:
"Sehr geehrter Herr O1,
am 14.11.2006 um ca. 10.30 Uhr erhielten Sie den Auftrag, am Extruder 7 die Sonde zu wechseln.
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