LAG Hamm - Urteil vom 09.11.2007
10 Sa 991/07
Normen:
BGB § 242 § 1004 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 268/07 - 03.05.2007,

Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei unbewiesener Schlechtleistung

LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 991/07

DRsp Nr. 2008/1739

Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei unbewiesener Schlechtleistung

Hat ein Arbeitskollege als Zeuge ausdrücklich bekundet, dass er dem abgemahnten Arbeitnehmer bei der Entleerung des Trichters geholfen hat und dann gegangen ist, so dass er nicht sagen kann, was der Arbeitnehmer weiter gemacht hat, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass der Arbeitnehmer die Funktionsfähigkeit der Sonde nicht überprüft hat; die Arbeitgeberin schließt lediglich aus dem Umstand, dass die Sonde später ihre Funktion nicht erfüllt hat und es damit zu einem Produktionsausfall gekommen ist, dass der Arbeitnehmer die Funktionsfähigkeit der Sonde nicht überprüft hat.

Normenkette:

BGB § 242 § 1004 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.

Der am 26.09.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1988 bei der Beklagten als Elektriker zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.300,00 EUR beschäftigt. Der Kläger ist Vorsitzender des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats.

Mit Schreiben vom 20.11.2006 (Bl. 3 d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger folgende Abmahnung:

"Sehr geehrter Herr O1,

am 14.11.2006 um ca. 10.30 Uhr erhielten Sie den Auftrag, am Extruder 7 die Sonde zu wechseln.