Der ehrenamtliche Richter A. R. wird von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Freiburg auf Antrag der zuständigen Stelle (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg) gemäß § 21 Abs. 1 und 5 ArbGG entbunden.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters.
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