LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.06.2013
1 SHa 17/13
Normen:
ArbGG § 16 Abs. 1; ArbGG § 21 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 275
EzA-SD 2013, 16

Entbindung eines für die Arbeitnehmerseite berufenen ehrenamtlichen Richters bei gleichzeitiger Rechtsstellung als Arbeitgeber

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 1 SHa 17/13

DRsp Nr. 2013/15930

Entbindung eines für die Arbeitnehmerseite berufenen ehrenamtlichen Richters bei gleichzeitiger Rechtsstellung als Arbeitgeber

Ein ehrenamtlicher Richter ist gemäß von seinem Amt gemäß § 21 Abs. 5 ArbGG zu entbinden, wenn er aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft als ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer berufen wurde und er neben seinem Arbeitsverhältnis zugleich als Arbeitgeber (hier: Inhaber einer kleinen Spedition) tätig ist. Der ehrenamtliche Richter hat kein Wahlrecht, bei dieser Fallgestaltung entweder dem Kreis der Arbeitnehmer oder dem Kreis der Arbeitgeber zugeordnet zu werden. Vielmehr scheidet eine Berufung als ehrenamtlicher Richter insgesamt aus.

Tenor

Der ehrenamtliche Richter A. R. wird von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Freiburg auf Antrag der zuständigen Stelle (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg) gemäß § 21 Abs. 1 und 5 ArbGG entbunden.

Normenkette:

ArbGG § 16 Abs. 1; ArbGG § 21 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters.