LAG Düsseldorf - Beschluss vom 31.08.2020
4 Sa 480/20
Normen:
ZPO § 767 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5532/19

Entbehrlichkeit des unersetzbaren Nachteils bei Einstellung der Zwangsvollstreckung nach ausgesprochener FolgekündigungErlöschen des vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs bei ordentlicher Folgekündigung mit FreistellungsklauselUnbeachtlichkeit eines erstinstanzlich nicht gestellten Schutzantrags

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 480/20

DRsp Nr. 2021/2783

Entbehrlichkeit des unersetzbaren Nachteils bei Einstellung der Zwangsvollstreckung nach ausgesprochener Folgekündigung Erlöschen des vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs bei ordentlicher Folgekündigung mit Freistellungsklausel Unbeachtlichkeit eines erstinstanzlich nicht gestellten Schutzantrags

1. Bestreitet der Arbeitgeber den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch im Rechtsmittel auch unter Hinweis auf eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene Folgekündigung, bedarf es insoweit für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht der Glaubhaftmachung eines unersetzbaren Nachteils (offen gelassen in BAG 05.06.2018 - 10 AZR 155/18 (A)).2. Eine ordentliche Folgekündigung mit sofortiger Freistellung aufgrund Freistellungsklausel kann den titulierten vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch bereits ab ihrem Zugang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entfallen lassen.

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.05.2020 - 1 Ca 5532/19 - wird hinsichtlich der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung als Vice President, Central Europe Region gemäß Ziffer 3. des Urteilstenors einstweilen eingestellt.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 2;

Gründe

I.