LAG Köln - Urteil vom 15.01.2009
13 Sa 1321/08
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 841/08

Energiebeihilfe als Leistung der betrieblichen Altersversorgung; Insolvenzschutz der Abgeltungszahlungen für Hausbrandleistungen

LAG Köln, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1321/08

DRsp Nr. 2010/17826

Energiebeihilfe als Leistung der betrieblichen Altersversorgung; Insolvenzschutz der Abgeltungszahlungen für Hausbrandleistungen

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definiert betriebliche Altersversorgung als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. 2. Da der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weit auszulegen ist, kann auch eine Barabgeltung für ein Kohlebezugsrecht, das sowohl während des aktiven Arbeitsverhältnisses als auch nach Eintritt in den Ruhestand gewährt wird, als Altersversorgung angesehen werden, selbst wenn hierfür das Bestehen eines eigenen Haushalts verlangt wird; dieser Umstand ändert nichts an dem Zweck der Leistung sondern regelt nur die näheren Voraussetzungen der Versorgungszusage. 3. Ob eine Deputatleistung im Einzelfall eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt, muss anhand der erteilten Zusage entschieden werden.