LAG Köln - Urteil vom 31.07.2009
10 Sa 552/09
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1; MTV (Steinkohle) § 54;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2335/08

Energiebeihilfe als betriebliche Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 552/09

DRsp Nr. 2010/1469

Energiebeihilfe als betriebliche Altersversorgung

1. Die Energiebeihilfe gemäß § 54 MTV Steinkohle ist eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. 2. Abweichend von der Auffassung der 4., 5., 6. und 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in den Urteilen vom 07.04.2008 (5 Sa 430/08), vom 24.07.2008 (6 Sa 530/08), vom 17.12.2008 (8 Sa 535/08), vom 12.06.2009 (4 Sa 888/08) und vom 31.07.2009 (4 Sa 679/09) steht dem Charakter der Energiebeihilfe als Leistung betrieblicher Altersversorgung nicht deren Ausgestaltung als bedarfsorientierte Fürsorgeleistung entgegen.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2008 - 17 Ca 2335/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1; MTV (Steinkohle) § 54;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine Energiebeihilfe, die als Ersatz für die Gewährung von Deputatkohle gezahlt wird.

Der Kläger war seit September 1954 im Steinkohlenbergbau und hierbei zuletzt bei der Firma D GmbH bzw. deren Rechtsvorgängern als Angestellter beschäftigt.