LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.09.2013
4 TaBV 15/13
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 11
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 105/12

Ende der Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds und unmittelbare FortführungWettbewerbstätigkeit eines Betriebsratsmitglieds in geringfügigem UmfangFristlose Kündigung wegen einfach gelagerter Reinigungstätigkeiten bei WettbewerberErsetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 15/13

DRsp Nr. 2013/22718

Ende der Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds und unmittelbare FortführungWettbewerbstätigkeit eines Betriebsratsmitglieds in geringfügigem UmfangFristlose Kündigung wegen einfach gelagerter Reinigungstätigkeiten bei WettbewerberErsetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung

Zur Frage, ob die in geringfügigem Umfang ausgeübte Nebentätigkeit als Reinigungskraft für einen Wettbewerber des Arbeitgebers (Gebäudereinigungsunternehmen) gegen die Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb verstößt und ob dies nach den Umständen des Einzelfalles ohne vorausgegangene Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Tenor

1

.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 29.01.2013 aufgehoben.

2

.Der Antrag wird abgewiesen.

3

.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3).