LSG Hamburg - Urteil vom 18.04.2018
L 2 EG 10/17
Normen:
BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG § 2c Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 452
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 EG 15/16

ElterngeldBerücksichtigung einer im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstiger Bezug behandelten Gehaltsnachzahlung bei der BemessungVerfassungskonformität des Ausschlusses der sonstigen Bezüge nicht selbstständig Erwerbstätiger aus der Bemessung des Elterngeldes

LSG Hamburg, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen L 2 EG 10/17

DRsp Nr. 2018/6227

Elterngeld Berücksichtigung einer im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstiger Bezug behandelten Gehaltsnachzahlung bei der Bemessung Verfassungskonformität des Ausschlusses der sonstigen Bezüge nicht selbstständig Erwerbstätiger aus der Bemessung des Elterngeldes

1. Der von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG angeordnete Ausschluss der sonstigen Bezüge nicht selbstständig Erwerbstätiger aus der Bemessung des Elterngeldes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die verbleibende belastende Ungleichbehandlung ist durch die Vermeidung von Zufallsergebnissen und insbesondere durch die damit bewirkte wesentliche Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Massenverwaltung gerechtfertigt. 3. Die Elterngeldstellen dürfen und müssen die in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der Arbeitgeber gemachten Angaben mit ihrer Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung der Bemessung des Elterngeldes zu Grunde legen und haben dabei die im Lohnsteuerabzugsverfahren bestandskräftig als "sonstige Bezüge" behandelten Einnahmen nicht zu berücksichtigen, ohne in eine eigene inhaltliche Überprüfung nach besonderen elterngeldrechtlichen Maßstäben eintreten zu müssen. 4. Diese Verwaltungsvereinfachung dient der Verfahrensbeschleunigung und kommt damit allen Elterngeldberechtigten zugute.