LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.10.2016
L 13 EG 22/16
Normen:
BEEG § 2c Abs. 3 S. 1- 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 EG 40/16

ElterngeldBerücksichtigung einer anderen SteuerklasseMehrfache SteuerklassenänderungÜberwiegende geltende Steuerklasse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.2016 - Aktenzeichen L 13 EG 22/16

DRsp Nr. 2017/10169

Elterngeld Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse Mehrfache Steuerklassenänderung Überwiegende geltende Steuerklasse

1. Grundsätzlich ist nach § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG für die Feststellung der Lohnsteuerklasse die Angabe in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Abs. 1 erstellt wurde, maßgeblich. 2. Die Ausnahmevorschrift des Abs. 3 Satz 2 greift nur ein, soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat. 3. Die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe ist dann maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. 4. Eine derartige Lesart der Ausnahmevorschrift des Absatzes 3 Satz 2 erscheint im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung zulässig. 5. Das Gesetz knüpft nämlich an die im Bemessungszeitraum überwiegend geltende Steuerklasse mit dem Ziel an, ein annähernd zutreffendes verfügbares Einkommen zu ermitteln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2c Abs. 3 S. 1- 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung der Steuerklasse III.