Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 10. November 2010 - AZ.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Mit seiner Erinnerung erstrebt der im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnete Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verpflichtung der Staatskasse zur Einziehung von Gebühren gemäß den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.10.2010 nach Aufhebung erstinstanzlich und zweitinstanzlich gewährter Prozesskostenhilfe.
Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte war der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.02.2007, AZ:
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