LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2013
6 Sa 426/12
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 9
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1530/12

Einzelvertragliche Vereinbarung zur ordentlichen Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 426/12

DRsp Nr. 2013/7877

Einzelvertragliche Vereinbarung zur ordentlichen Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses

Enthält ein Formulararbeitsvertrag die Regelung, das Arbeitsverhältnis sei "gemäß den gesetzlichen Regelungen kündbar", ist in der Regel davon auszugehen, dass die Parteien die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses einzelvertraglich im Sinne des § 15 Abs. 3 TzBfG vereinbart haben.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.08.2012 - Az.: 4 Ca 1530/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18. Juli 2012, zugegangen am 19. Juli 2012, nicht vor dem 31. August 2012 sein Ende gefunden hat.

2.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 5/6, die Beklagte zu 1/6 zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage der ordentlichen Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses.