Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Sonderzuwendung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 64 Abs. 6 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.05.2006 (dort S. 2 - 8 = Bl. 71 - 77 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 561,59 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01. Dezember 2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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