Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenvereinbarung.
Die Beklagte ist Trägerin des St. J in P. Dort war die am 28. November 1928 geborene Klägerin aufgrund eines Arztdienstvertrages vom 13. Juli 1961 als Fachärztin für Innere Medizin beschäftigt. Mit Schreiben vom 15. April 1991 bot ihr die Beklagte an, einen neuen Dienstvertrag nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes in der für die neuen Bundesländer geltenden Fassung (AVR Caritas) abzuschließen. Dabei sollte ihr Besitzstand gewahrt und ihre bisherige Beschäftigungszeit in den neuen Dienstvertrag aufgenommen werden.
Am 1. Juli 1991 schlossen die Parteien einen entsprechenden Arbeitsvertrag. § 2 des Vertrags lautet:
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