BAG - Urteil vom 11.06.1997
7 AZR 313/96
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB VI VI (in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992) § 41 Abs. 4 S. 3; SGB VI VI Änderungsgesetz Art. 2 ; AGBG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 19 AVR Caritasverband
BB 1997, 2332
NZA 1997, 1288
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 15.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2143/93
LAG Brandenburg, vom 11.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 395/95

Einzelvertragliche Vereinbarung der AVR Caritas; Altersgrenzenregelung des § 19 Abs. 3 AVR Caritas

BAG, Urteil vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 313/96

DRsp Nr. 1997/9080

Einzelvertragliche Vereinbarung der AVR Caritas; Altersgrenzenregelung des § 19 Abs. 3 AVR Caritas

»Bei der in § 19 Abs. 3 AVR Caritas geregelten Altersgrenze von 65 Lebensjahren handelt es sich nicht um eine kollektivrechtliche Vereinbarung. Sie war mit § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vereinbar, sofern ihre Geltung im dort genannten Zeitraum vereinbart oder bestätigt war.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB VI VI (in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992) § 41 Abs. 4 S. 3; SGB VI VI Änderungsgesetz Art. 2 ; AGBG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenvereinbarung.

Die Beklagte ist Trägerin des St. J in P. Dort war die am 28. November 1928 geborene Klägerin aufgrund eines Arztdienstvertrages vom 13. Juli 1961 als Fachärztin für Innere Medizin beschäftigt. Mit Schreiben vom 15. April 1991 bot ihr die Beklagte an, einen neuen Dienstvertrag nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes in der für die neuen Bundesländer geltenden Fassung (AVR Caritas) abzuschließen. Dabei sollte ihr Besitzstand gewahrt und ihre bisherige Beschäftigungszeit in den neuen Dienstvertrag aufgenommen werden.

Am 1. Juli 1991 schlossen die Parteien einen entsprechenden Arbeitsvertrag. § 2 des Vertrags lautet: