LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.2009
2 Sa 165/09
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 885/09

Einzelfallbezogene Ausführungen zur Entfernung einer Abmahnung wegen Verletzung der verspäteten Vorlage einer ärztlichen BescheinigungAbmahnung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 165/09

DRsp Nr. 2010/1455

Einzelfallbezogene Ausführungen zur Entfernung einer Abmahnung wegen Verletzung der verspäteten Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Abmahnung

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird auf

ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben, weil das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision steht der unterlegenen Partei das Recht der Beschwerde zu (Nichtzulassungsbeschwerde). Zuständig zur Entscheidung hierüber ist ausschließ-lich das

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1, 99 084 Erfurt

Telefax: 0361 / 26 36 - 20 00.

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des vorliegenden Urteils beim Bundesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Beschwerde muss das vorliegende Urteil nach Gericht, Aktenzeichen und Entscheidungsdatum bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass hiergegen Beschwerde eingelegt werde. Es soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des vorliegenden Urteils beigefügt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist sodann innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung muss nach § 72a Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) enthalten: