LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.2009
2 Sa 152/09
Normen:
TzBfG § 14;
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 786/08

Einzelfallbezogene Ausführungen, ob mit der Aufforderung durch den Arbeitgeber, gewonnene erstinstanzliche Entscheidung eines Kündigungsschutzprozesses, die Arbeit wieder aufzunehmen, ein befristeter Arbeitsvertrag gewollt war oder die Aufforderung lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte.Prozessbeschäftigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 152/09

DRsp Nr. 2010/1454

Einzelfallbezogene Ausführungen, ob mit der Aufforderung durch den Arbeitgeber, gewonnene erstinstanzliche Entscheidung eines Kündigungsschutzprozesses, die Arbeit wieder aufzunehmen, ein befristeter Arbeitsvertrag gewollt war oder die Aufforderung lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte. Prozessbeschäftigung

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg

vom 09.04.2009 wird festgestellt,

1. dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

besteht.

2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 09.06.2008

hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrerin weiterzu-

beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben, weil das Gericht die Revision nicht zugelassen hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision steht der unterlegenen Partei das Recht der Beschwerde zu (Nichtzulassungsbeschwerde). Zuständig zur Entscheidung hierüber ist ausschließ-lich das

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1, 99 084 Erfurt

Telefax: 0361 / 26 36 - 20 00.