Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.11.2017 geändert.
Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Geschäfte im Stadtbezirk Derendorf der Antragsgegnerin nicht am Sonntag, dem 3.12.2017 auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf ‒ Ausnahmen vom Ladenschluss ‒ im Jahr 2017 vom 15.2.2017 geöffnet sein dürfen.
2.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. noch am heutigen Tag öffentlich bekannt zu machen.
3.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
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