LAG Köln - Urteil vom 27.06.2013
6 Sa 320/13
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1503/12

Einzelbetriebsvereinbarung und Gesamtbetriebsvereinbarung im Fall eines Rechtsträgerwechsels - Beginn des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang und betriebliche Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 320/13

DRsp Nr. 2013/20358

Einzelbetriebsvereinbarung und Gesamtbetriebsvereinbarung im Fall eines Rechtsträgerwechsels - Beginn des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang und betriebliche Altersversorgung

Parallelsache zu 6 Sa 151/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.01.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn- 2 Ca 1503/12 EU - abgeändert:

1

Die Klage wird abgewiesen.

2

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1973 und späterer Änderungen.

Der im Jahre 1955 geborene Kläger war von Oktober 1994 bis zum 28.02.2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen im Betrieb M als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Zusage auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung und keine Bezugnahme auf eine entsprechende betriebliche Regelung.

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