Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung.
Die am 13. Mai 1930 geborene Klägerin war seit dem 15. Januar 1981 für die Beklagte in deren St. J in B zuletzt als Mitarbeiterin im Zentrallager beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR-Caritas) " in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 19 Abs. 3 AVR endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet. Im Hinblick darauf lehnte es die Beklagte ab, die Klägerin über den 31. Mai 1995 hinaus weiter zu beschäftigen.
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