LAG Hamm - Beschluss vom 12.10.2009
13 TaBV 181/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 264 Nr.2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 17/08

Einwöchige Rhetorikschulung für stellvertretenden Betriebsratvorsitzenden; Schulungsbedarf in Rhetorik bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen zur Verunglimpfung des Betriebsrats; Bedeutung der Betriebsversammlung in Fillialunternehmen; Feststellungsinteresse trotz frühzeitiger Beschlussfassung

LAG Hamm, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 181/08

DRsp Nr. 2009/23562

Einwöchige Rhetorikschulung für stellvertretenden Betriebsratvorsitzenden; Schulungsbedarf in Rhetorik bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen zur Verunglimpfung des Betriebsrats; Bedeutung der Betriebsversammlung in Fillialunternehmen; Feststellungsinteresse trotz frühzeitiger Beschlussfassung

1. Ist trotz rechtzeitiger Beschlussfassung vor Beginn einer Schulungsveranstaltung eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Freistellung von der zu Schulungszwecken entstehenden Kosten nicht zu erlangen, besteht ein rechtliches Interesse daran, festzustellen, ob eine thematisch spezifizierte Veranstaltung in Bezug auf ein bestimmtes Betriebsratsmitglied den Anforderungen des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG gerecht wird, nämlich für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse zu vermitteln. 2. Im Einzelfall ist auch die Teilnahme an einer Rhetorikschulung erforderlich, wenn die konkreten Verhältnisse so gelagert sind, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder, namentlich des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, durch eine einschlägige Schulung verbessert werden.