Die sofortige Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 23.09.2010 wird zurückgewiesen.
I.
Die Parteien stritten in der Hauptsache um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger wurde von der Kanzlei Dr. B... & W... vertreten.
Das Verfahren endete am 10.02.2010 mit einem Vergleich.
Die Klägervertreter beantragten mit Schriftsatz vom 27.04.2010 Kostenfestsetzung gemäß § 11 RVG und machten 1.431,57 € geltend.
Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 05.05.2010 Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zu dem Kostenfestsetzungsantrag Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 09.06.2010 setzte das Arbeitsgericht Würzburg die vom Kläger zu zahlenden Kosten wie beantragt auf 1.431,57 € fest.
Der Beschluss wurde dem Kläger am 12.06.2010 zugestellt.
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