OLG Brandenburg - Urteil vom 16.02.2022
7 U 214/20
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 269
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 112/19

Einwand veränderter Umstände gegen eine VertragsstrafenforderungWegfall der Rechtswidrigkeit einer Handlung nach Abschluss eines UnterlassungsvertragesUnzulässige Rechtsausübung

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 7 U 214/20

DRsp Nr. 2022/5255

Einwand veränderter Umstände gegen eine Vertragsstrafenforderung Wegfall der Rechtswidrigkeit einer Handlung nach Abschluss eines Unterlassungsvertrages Unzulässige Rechtsausübung

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe:

I.

Eines Tatbestandes bedarf es nicht (§ 313 a I 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte kann der Vertragsstrafenforderung den Einwand veränderter Umstände entgegenhalten.

Keiner näheren Erörterung bedarf, dass zwischen den Parteien ein Unterlassungsvertrag auch durch die jahrelang verzögerte Annahme des unbefristet erklärten Vertragsangebots zustandekommen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1477, Rdnr. 20).