ArbG Köln, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 57/20
Einwand der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren immer beachtlichKeine materielle Prüfung der Richtigkeit des Titels durch Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren (nur bei Berufung und Vollstreckungsgegenklage)Inhaltliche Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels
LAG Köln, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 6 Ta 34/21
DRsp Nr. 2021/12068
Einwand der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren immer beachtlichKeine materielle Prüfung der Richtigkeit des Titels durch Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren (nur bei Berufung und Vollstreckungsgegenklage)Inhaltliche Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels
1. Der Erfüllungseinwand der Schuldnerin ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen.2. Es ist aber nicht Aufgabe der Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren, das erstinstanzliche Urteil und den dort titulierten Weiterbeschäftigungstitel vor dem Hintergrund der Neuzuweisung des Arbeitsplatzes einer materiell-rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist es zu klären, ob die Schuldnerin einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist. Nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch das erstinstanzliche Urteil festgestellten Anspruch können nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767ZPO geltend gemacht werden.
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