LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.06.2013
5 Sa 367/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 4; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; GewO § 106; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 11
NZA-RR 2013, 456
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2031 c/11

Einvernehmliche Zuordnung zu anderem Betriebsteil vor Widerspruch gegen Betriebsteilübergang; unbegründete betriebsbedingte Kündigung bei fehlendem Wegfall des Arbeitsplatzes durch Betriebsteilübergang

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 367/12

DRsp Nr. 2013/17568

Einvernehmliche Zuordnung zu anderem Betriebsteil vor Widerspruch gegen Betriebsteilübergang; unbegründete betriebsbedingte Kündigung bei fehlendem Wegfall des Arbeitsplatzes durch Betriebsteilübergang

1. Im Falle eines Betriebsteilübergangs führt der nach einer Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB erhobene Widerspruch des Arbeitnehmers nur dann zu dem Wegfall seines vorherigen Arbeitsplatzes, wenn der Arbeitnehmer dem übergegangenen Betriebsteil zuvor zugeordnet war.2. Die Zuordnung zu einem Arbeitsbereich obliegt grundsätzlich kraft seiner unternehmerischen Organisationsgewalt bzw. dem Direktionsrecht gemäß § 105 GewO dem Arbeitgeber. Eine im Arbeitsvertrag hingegen bindend festgelegte Beschäftigung in einem bestimmten Bereich schließt nicht aus, dass die Parteien einvernehmlich ausdrücklich oder konkludent die Zuordnung zu dem Arbeitsbereich abändern.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.10.2012 - Az.: 1 Ca 2031 c/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 4; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; GewO § 106; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

1. 2.