Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. August 2013 - Aktenzeichen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch darüber, ob die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich für unzulässig erklärt wird, und über die Herausgabe eines Haftbefehls an die Klägerin als Schuldnerin.
Die 51-jährige (geboren am xxxxxxxxxxxx) Klägerin schloss im Zusammenhang mit von ihr nicht bzw. nicht ordnungsgemäß vergüteten Heimarbeitern mit dem beklagten Land vor dem Arbeitsgericht Marburg zum Aktenzeichen 1 Ca 525/07 am 18. Juni 2008 einen Vergleich (Bl. 15 und 16 d. A.), wonach sie sich als Beklagte in dem dortigen Verfahren wie folgt verpflichtete:
1. 2.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|