LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2014
2 Sa 1276/13
Normen:
ZPO § 767; BGB §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 286 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 94/13

Eintritt des Verzuges betreffend Ratenzahlungen aus einem gerichtlichen Vergleich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1276/13

DRsp Nr. 2016/13637

Eintritt des Verzuges betreffend Ratenzahlungen aus einem gerichtlichen Vergleich

Orientierungssätze: Einzelfall einer unbegründeten Vollstreckungsabwehrklage und einer unbegründeten Klage auf Herausgabe eines Haftbefehls.

Die Verspätung von Ratenzahlungen aufgrund gesundheitlicher Probleme der Schuldnerin hindert den Eintritt des Verzuges mit der Zahlungsverpflichtung nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. August 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 94/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 767; BGB §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 286 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch darüber, ob die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich für unzulässig erklärt wird, und über die Herausgabe eines Haftbefehls an die Klägerin als Schuldnerin.

Die 51-jährige (geboren am xxxxxxxxxxxx) Klägerin schloss im Zusammenhang mit von ihr nicht bzw. nicht ordnungsgemäß vergüteten Heimarbeitern mit dem beklagten Land vor dem Arbeitsgericht Marburg zum Aktenzeichen 1 Ca 525/07 am 18. Juni 2008 einen Vergleich (Bl. 15 und 16 d. A.), wonach sie sich als Beklagte in dem dortigen Verfahren wie folgt verpflichtete:

1. 2.