LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2016
L 5 KR 323/14
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 47; SGB IX § 14; SGB IX § 15; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 339/13

Eintritt der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Versorgung mit einer Beinprothese als Hilfsmittel

LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 323/14

DRsp Nr. 2016/19192

Eintritt der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Versorgung mit einer Beinprothese als Hilfsmittel

1. Bei der Versorgung mit einer Beinprothese handelt es sich nicht um eine Maßnahme der medizinischen Reha, die einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3 a S. 6 SGB V nicht zugänglich wäre, sondern um eine Hilfsmittelversorgung zum unmittelbaren Behinderungsausgleich. 2. Die Genehmigungsfiktion begründet nicht nur einen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen Naturalleistungsanspruch. 3. Die Wirksamkeit der fingierten Genehmigung kann nur nach den Grundsätzen über Erledigung, Widerruf und Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes entfallen. Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13 Abs. 3a SGB V, nicht nach den Voraussetzungen des geltend gemachten Naturalleistungsanspruches.

1. Das SGB V unterscheidet ausdrücklich den Begriff des Hilfsmittels (§ 33 SGB V) von der medizinischen Rehabilitation (§ 40 SGB V).