BAG - Beschluss vom 17.05.2022
1 ABR 37/20 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2001/86/EG Art. 3; RL 2001/86/EG Art. 4; RL 2001/86/EG Art. 5; RL 2001/86/EG Art. 6; RL 2001/86/EG Art. 7; VO (EG) 2157/2001 Art. 2 Abs. 2; VO (EG) 2157/2001 Art. 12 Abs. 2; SEBG § 4; SEBG § 16; SEBG § 18; SE-VO Art. 1 Abs. 4; HGB § 161 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2023, 173
AP RL 2001/86/EG Nr. 2
ArbRB 2023, 10
BB 2022, 2931
DB 2023, 203
EzA SEBG _ 4 Nr. 1
EzA-SD 2022, 14
NZA 2023, 44
NZG 2023, 388
ZIP 2022, 2437
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 1/20
ArbG Hamburg, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 20/19

Eintragung einer arbeitnehmerlosen Societé Européenne (SE) ohne Durchführung eines VerhandlungsverfahrensNachholen des Verhandlungsverfahrens bei späterer Beherrschung eines Unternehmens mit Beschäftigten durch die SEAnaloge Anwendung eines Gesetzes

BAG, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 37/20 (A)

DRsp Nr. 2022/16484

Eintragung einer "arbeitnehmerlosen" Societé Européenne" (SE) ohne Durchführung eines Verhandlungsverfahrens Nachholen des Verhandlungsverfahrens bei späterer Beherrschung eines Unternehmens mit Beschäftigten durch die SE Analoge Anwendung eines Gesetzes

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV darum, die Fragen zu beantworten: 1. Ist Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 in Verbindung mit Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2001/86/EG dahin auszulegen, dass bei der Gründung einer Holding-SE durch beteiligte Gesellschaften, die keine Arbeitnehmer beschäftigen und nicht über Arbeitnehmer beschäftigende Tochtergesellschaften verfügen, sowie ihrer Eintragung in das Register eines Mitgliedstaats (sog. "arbeitnehmerlose SE") ohne vorherige Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE nach dieser Richtlinie dieses Verhandlungsverfahren nachzuholen ist, wenn die SE herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird? 2. Sollte der Gerichtshof die erste Frage bejahen: Ist die nachträgliche Durchführung des Verhandlungsverfahrens in einem solchen Fall ohne zeitliche Begrenzung möglich und geboten? 3. Sollte der Gerichtshof die zweite Frage bejahen: