LSG Bayern - Beschluss vom 23.02.2010
L 11 AS 828/09 B ER
Normen:
SGG § 77; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 841/09

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren: fehlender Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei bestandskräftigem Bescheid

LSG Bayern, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 828/09 B ER

DRsp Nr. 2010/5393

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren: fehlender Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei bestandskräftigem Bescheid

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen, wenn der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (hier Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei bestandskräftigem Bescheid). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.11.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 77; SGG § 86b;

Gründe:

I. Die Antragstellerin (ASt) begehrt die Übernahme von Beiträgen zu ihrer privaten Krankenversicherung für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2009.

Die ASt beantragte bei der Antragsgegnerin (Ag) am 26.05.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nachdem sie ihre bis dahin ausgeübte Tätigkeit als selbständige Handelsvertreterin auf das Maß einer Nebenbeschäftigung reduziert hatte.