I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin (ASt) begehrt die Übernahme von Beiträgen zu ihrer privaten Krankenversicherung für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2009.
Die ASt beantragte bei der Antragsgegnerin (Ag) am 26.05.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nachdem sie ihre bis dahin ausgeübte Tätigkeit als selbständige Handelsvertreterin auf das Maß einer Nebenbeschäftigung reduziert hatte.
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