LSG Bayern - Beschluss vom 15.02.2010
L 7 AS 62/10 B ER
Normen:
SGB II § 23 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 23.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2671/09

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf oder Leistungen für Wohnungserstausstattung

LSG Bayern, Beschluss vom 15.02.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 62/10 B ER

DRsp Nr. 2010/5388

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf oder Leistungen für Wohnungserstausstattung

Die Frage, ob Leistungen auf Grundlage eines Darlehens oder als Zuschuss zu gewähren sind, muss nicht im einstweiligen Rechtsschutz geklärt werden. Im einstweiligen Rechtsschutz wird ohnehin nur eine vorläufige Regelung getroffen. Erst im Hauptsacheverfahren wird entschieden, ob überhaupt und ggf. welcher Leistungsanspruch besteht (hier: Anspruch auf Leistungen für Möbel). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist im Beschwerdeverfahren, ob eine Erstausstattung für die Wohnung in Form einer Sach- oder Geldleistung zu erfolgen hat und ob ein Zuschuss oder ein Darlehen die zutreffende Leistungsform ist.

Die Beschwerdeführer beziehen zusammen seit einiger Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).