I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist im Beschwerdeverfahren, ob eine Erstausstattung für die Wohnung in Form einer Sach- oder Geldleistung zu erfolgen hat und ob ein Zuschuss oder ein Darlehen die zutreffende Leistungsform ist.
Die Beschwerdeführer beziehen zusammen seit einiger Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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