LAG Köln - Beschluss vom 23.08.1996
11 TaBV 53/96
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 23 BetrVG 1972
ARST 1997, 93
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BVGa 26/96

einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung des Betriebsrats bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen - Darlegung - Glaubhaftmachung

LAG Köln, Beschluss vom 23.08.1996 - Aktenzeichen 11 TaBV 53/96

DRsp Nr. 2001/5983

einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung des Betriebsrats bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen - Darlegung - Glaubhaftmachung

1. Der Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Arbeitgeber zur Unterlassung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen angehalten werden soll, bedarf der gesonderten Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes, weil sich auch in diesem Bereich der Verfügungsgrund nicht ohne weiteres aus dem Verfügungsanspruch ergibt.