Von einer Sachverhaltsdarstellung wird in entsprechender Anwendung von § 313 a Abs. 1 S. 4 ZPO abgesehen, weil gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts gemäß § 92 Abs. 1 S. 3 ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht stattfindet.
Die Beschwerde des Betriebsrats ist im Ergebnis unbegründet, weil es an den Voraussetzungen für die vom Betriebsrat beantragte Unterlassungsverfügung gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG fehlt.
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