ArbG Weiden, vom 23.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 8/98
Einstweiliger Rechtsschutz: Betriebsrat - Hausrecht am Betriebsratsbüro - Aushändigung von Schlüsseln - Zuständigkeit
LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.04.1999 - Aktenzeichen 6 Ta 6/99
DRsp Nr. 2001/5645
Einstweiliger Rechtsschutz: Betriebsrat - Hausrecht am Betriebsratsbüro - Aushändigung von Schlüsseln - Zuständigkeit
»1. Über Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entscheidet auch bei Beschlüssen ohne mündliche Verhandlung erstinstanzlich die Kammer des Arbeitsgerichts, über die Beschwerde wegen Zurückweisung des Antrags der Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts.2. Dem Betriebsrat steht im Grundsatz das Hausrecht am Betriebsratsbüro zu. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihm die Schlüssel zum Betriebsratsbüro auszuhändigen.«