LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.1993
19 Sa 1650/92
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2 ; BetrVG §§ 99 102 Abs. 5 ; KSchG § 2 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
ArbuR 1993, 372
AuR 1993, 372
BB 1993, 1151
DB 1993, 1680
LAGE § 102 BetrVG 1972 - Beschäftigungspflicht Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 87/92

einstweiliger Rechtsschutz: Änderungskündigung - Versetzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.1993 - Aktenzeichen 19 Sa 1650/92

DRsp Nr. 1999/8267

einstweiliger Rechtsschutz: Änderungskündigung - Versetzung

1. Hat ein Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt nach § 2 KSchG angenommen, ist der Arbeitgeber nicht aufgrund des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. In einem solchen Falle wird nicht über den Fortbestand, sondern nur über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses gestritten. 2. Bedarf die beabsichtigte Versetzung einer Änderungskündigung, weil diese personelle Maßnahme nach dem Arbeitsvertrag oder dessen Konkretisierung nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers durchgeführt werden kann, so ist der Betriebsrat sowohl nach § 99 BetrVG 1972 als auch gemäß § 102 BetrVG 1972 zu beteiligen. 3. Der Arbeitnehmer kann seine vorläufige Weiterbeschäftigung auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen (§ 62 Abs. 2 ArbGG). Dazu muß er jedoch zunächst die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Anspruchs (sogenannter Verfügungsanspruch) und einen Verfügungsgrund dartun und glaubhaft machen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2 ; BetrVG §§ 99 102 Abs. 5 ; KSchG § 2 ; ZPO § 940 ;

Tatbestand: