1. Hat ein Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt nach § 2KSchG angenommen, ist der Arbeitgeber nicht aufgrund des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. In einem solchen Falle wird nicht über den Fortbestand, sondern nur über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses gestritten.2. Bedarf die beabsichtigte Versetzung einer Änderungskündigung, weil diese personelle Maßnahme nach dem Arbeitsvertrag oder dessen Konkretisierung nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers durchgeführt werden kann, so ist der Betriebsrat sowohl nach § 99BetrVG 1972 als auch gemäß § 102BetrVG 1972 zu beteiligen.3. Der Arbeitnehmer kann seine vorläufige Weiterbeschäftigung auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen (§ 62 Abs. 2ArbGG). Dazu muß er jedoch zunächst die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Anspruchs (sogenannter Verfügungsanspruch) und einen Verfügungsgrund dartun und glaubhaft machen.