LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.07.2013
16 TaBV 312/12
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7/12

Einstweiligen Verfügung und Schulung BetriebsratsmitgliedHinzuziehung Rechtsanwalt in BeschlussverfahrenMutwillige Rechtsverfolgung des Betriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.07.2013 - Aktenzeichen 16 TaBV 312/12

DRsp Nr. 2014/2671

Einstweiligen Verfügung und Schulung BetriebsratsmitgliedHinzuziehung Rechtsanwalt in BeschlussverfahrenMutwillige Rechtsverfolgung des Betriebsrats

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat für erforderlich halten durfte. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt (nur) bei einer offensichtlich aussichtslosen und mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. 2. Die Einreichung einer einstweiligen Verfügung auf Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG war hier nicht offensichtlich aussichtslos.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 08. November 2012 - 3 BV 7/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor lautet:

Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller von der Gebührenforderung von Rechtsanwalt S vom 29.5.2009 (Rechnungsnr. 2009017) über 419,48 € freizustellen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.