LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.03.2007
4 SaGa 1/07
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 894 § 940 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 559
Vorinstanzen:
ArbG Kiel 2 Ga 3 a/07 vom 12.02.2007,

Einstweilige Verfügung zur Verteilung verringerter Arbeitszeit - kein entgegenstehender betrieblicher Grund bei verweigerter Zustimmung des Betriebsrats

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 4 SaGa 1/07

DRsp Nr. 2007/9854

Einstweilige Verfügung zur Verteilung verringerter Arbeitszeit - kein entgegenstehender betrieblicher Grund bei verweigerter Zustimmung des Betriebsrats

1. Allein die fehlende Zustimmung des Betriebsrates begründet noch keinen betrieblichen Grund, der dem Begehren der Verfügungsklägerin zur Verteilung der verringerten Arbeitszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entgegenstehen könnte. 2. Im Lichte des § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG hat das Gericht die Blockade des Begehrens durch den Betriebsrat zu beurteilen; wenn die Haltung des Betriebsrats im Einzelfall nicht durch konkrete hinreichende Interessen der übrigen Belegschaft gestützt ist, kann die Verhinderung des individuellen Vorteils disproportional sein.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; TzBfG § 8 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 894 § 940 ;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, sie bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu bestimmten Tageszeiten (nur montags bis freitags zwischen 08:30 Uhr bis 14:30 Uhr sowie maximal zweimal pro Monat auch samstags) zu beschäftigen.