Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, sie bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu bestimmten Tageszeiten (nur montags bis freitags zwischen 08:30 Uhr bis 14:30 Uhr sowie maximal zweimal pro Monat auch samstags) zu beschäftigen.
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