LAG Chemnitz - Urteil vom 14.04.2000
3 Sa 298/00
Normen:
BetrVG § 103 ; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
FA 2000, 262
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 23.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 17/00

Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Beschäftigungsanspruchs; Suspendierung eines Betriebsratsmitglieds; Reichweite der materiellen Rechtskraft in einstweiligen Verfügungsverfahren; Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.04.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 298/00

DRsp Nr. 2000/7691

Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Beschäftigungsanspruchs; Suspendierung eines Betriebsratsmitglieds; Reichweite der materiellen Rechtskraft in einstweiligen Verfügungsverfahren; Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

»Der Arbeitgeber kann das Betriebsratsmitglied während des Zustimmungsverfahrens nach § 103 BetrVG nur dann einseitig von der Arbeitspflicht suspendieren, wenn der Weiterbeschäftigung überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, die eine Verhinderung der Beschäftigung geradezu gebieten. 2) Ist ein (Weiterbeschäftigungs-) Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz rechtskräftig abgewiesen worden, so steht die Rechtskraft einer Wiederholung des Gesuchs nicht entgegen, wenn inzwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sich eine (ggf. neue) Gefährdung des zu sichernden Anspruchs ergibt. Ein solcher Umstand kann auch der den Ersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 BetrVG zurückweisende Beschluss des Arbeitsgerichts sein."

Normenkette:

BetrVG § 103 ; ZPO §§ 935, 940 ;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) erstrebt im Wege des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ihre Weiterbeschäftigung als Servicekraft.