LAG Köln - Urteil vom 26.07.2002
11 Ta 224/02
Normen:
BGB § 127 ; BGB § 315 ; AVR § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 195
NZA-RR 2003, 577
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 113/02

einstweilige Verfügung; Versetzung; Direktionsrecht, Betriebliche Übung; Schriftformerfordernis

LAG Köln, Urteil vom 26.07.2002 - Aktenzeichen 11 Ta 224/02

DRsp Nr. 2003/9541

einstweilige Verfügung; Versetzung; Direktionsrecht, Betriebliche Übung; Schriftformerfordernis

»1. Das Direktionsrecht umfasst auch das Recht, die Lage der Arbeitszeit einseitig zu ändern, insbesondere den Wechsel von der Nacht- zur Tagarbeit anzuordnen - auch dann, wenn in der Vergangenheit jahrelang anderweitig verfahren wurde. In der jahrelangen Praxis ist grundsätzlich kein Verhalten des Arbeitgebers zu finden, das den Schluss erlaubt, er wolle sich vertragsrechtlich binden. 2. Ein konstitutives Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen und -ergänzungen (z. B. § 7 Abs. 2 AVR) verhindert das Entstehen einer betrieblichen Übung. 3. Der Arbeitgeber, der ein Altenpflegeheim trägt, überschreitet durch die Versetzung einer Pflegekraft vom Nacht- in den Tagdienst sein Ermessen auch dann nicht, wenn dies mit dem Verlust von Zulagen und Einschränkungen der Arbeitnehmerin bei der Pflege ihres behinderten Sohnes verbunden ist, sofern die Arbeitnehmerin dadurch einer besseren Kontrolle unterworfen werden soll, nachdem sie durch falsche Eintragungen in die Pflegeprotokolle das in sie gesetzte Vertrauen erschüttert hat.«

Normenkette:

BGB § 127 ; BGB § 315 ; AVR § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand: