LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.10.2007
5 TaBVGa 91/07
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 12/07

Einstweilige Verfügung; Mitbestimmung; Unterlassungsverfügung; Verfügungsgrund

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.10.2007 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 91/07

DRsp Nr. 2008/3233

Einstweilige Verfügung; Mitbestimmung; Unterlassungsverfügung; Verfügungsgrund

»Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes für eine Unterlassungsverfügung kann nicht allein mit dem Argument verneint werden, eine zukünftige mitbestimmungswidrige Maßnahme sei gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern unverbindlich.«

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1. (Betriebsrat) macht im einstweiligen Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren die Unterlassung betriebsverfassungswidrigen Verhaltens durch die Beteiligte zu 2. (Arbeitgeberin) geltend.

Zwischen den Beteiligten gilt eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit, Pausen sowie Mehrarbeit für alle Beschäftigten vom 05.10.2006 (BV). § 4 BV sieht eine bestimmte Verfahrensweise für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Erstellung der wöchentlichen Arbeitszeit- und Pausenpläne vor. § 4.3 lautet:

"Nachträgliche Änderungen der AZPs werden dem Betriebsrat mitgeteilt und bedürfen seiner Zustimmung."

Nach mehreren Verstößen der Arbeitgeberin gegen letztgenannte Regelung machte der Betriebsrat im Februar 2007 ein einstweiliges Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren auf Unterlassung anhängig, das er nach Erörterung der Vorfälle im Anhörungstermin zurücknahm.