I. Der Beteiligte zu 1. (Betriebsrat) macht im einstweiligen Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren die Unterlassung betriebsverfassungswidrigen Verhaltens durch die Beteiligte zu 2. (Arbeitgeberin) geltend.
Zwischen den Beteiligten gilt eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit, Pausen sowie Mehrarbeit für alle Beschäftigten vom 05.10.2006 (BV). § 4 BV sieht eine bestimmte Verfahrensweise für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Erstellung der wöchentlichen Arbeitszeit- und Pausenpläne vor. § 4.3 lautet:
"Nachträgliche Änderungen der AZPs werden dem Betriebsrat mitgeteilt und bedürfen seiner Zustimmung."
Nach mehreren Verstößen der Arbeitgeberin gegen letztgenannte Regelung machte der Betriebsrat im Februar 2007 ein einstweiliges Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren auf Unterlassung anhängig, das er nach Erörterung der Vorfälle im Anhörungstermin zurücknahm.
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