LAG Thüringen - Beschluss vom 29.06.2021
1 TaBVGa 1/21
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940; BetrVG § 8; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 2/21

Einstweilige Verfügung im BeschlussverfahrenWählbarkeit eines Betriebsratsmitglieds im Falle längerer ArbeitsverhinderungZugangsberechtigung zu den BetriebsratsunterlagenKeine Beschränkung des Einsichtsrechts des Betriebsratsmitglieds

LAG Thüringen, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 1 TaBVGa 1/21

DRsp Nr. 2021/12494

Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Wählbarkeit eines Betriebsratsmitglieds im Falle längerer Arbeitsverhinderung Zugangsberechtigung zu den Betriebsratsunterlagen Keine Beschränkung des Einsichtsrechts des Betriebsratsmitglieds

1. Nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Es gelten die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO entsprechend. In Betracht kommen Sicherungsverfügungen nach § 935 ZPO und Regelungsverfügungen nach § 940 ZPO. 2. Ein Betriebsratsmitglied, dem eine befristete Erwerbsminderungsrente zuerkannt ist, behält seine Wählbarkeit aus § 8 BetrVG und damit sein Betriebsratsmandat, da seine Rückkehr in den Betrieb vorgesehen ist. Eine bloße statistische Wahrscheinlichkeit, dass aus einer befristeten eine unbefristete Erwerbsminderungsrente werden könnte, beseitigt nicht die Wählbarkeit und nicht die Mitgliedschaft im Betriebsrat.