ArbG Suhl, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 2/21
Einstweilige Verfügung im BeschlussverfahrenWählbarkeit eines Betriebsratsmitglieds im Falle längerer ArbeitsverhinderungZugangsberechtigung zu den BetriebsratsunterlagenKeine Beschränkung des Einsichtsrechts des Betriebsratsmitglieds
LAG Thüringen, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 1 TaBVGa 1/21
DRsp Nr. 2021/12494
Einstweilige Verfügung im BeschlussverfahrenWählbarkeit eines Betriebsratsmitglieds im Falle längerer ArbeitsverhinderungZugangsberechtigung zu den BetriebsratsunterlagenKeine Beschränkung des Einsichtsrechts des Betriebsratsmitglieds
1. Nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Es gelten die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO entsprechend. In Betracht kommen Sicherungsverfügungen nach § 935ZPO und Regelungsverfügungen nach § 940ZPO.2. Ein Betriebsratsmitglied, dem eine befristete Erwerbsminderungsrente zuerkannt ist, behält seine Wählbarkeit aus § 8BetrVG und damit sein Betriebsratsmandat, da seine Rückkehr in den Betrieb vorgesehen ist. Eine bloße statistische Wahrscheinlichkeit, dass aus einer befristeten eine unbefristete Erwerbsminderungsrente werden könnte, beseitigt nicht die Wählbarkeit und nicht die Mitgliedschaft im Betriebsrat.
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