LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.2020
7 TaBVGa 2/20
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 17 Abs. 1; BetrVG § 17 Abs. 2; WO § 28 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BVGa 4/20

Einstweilige Verfügung im BeschlussverfahrenAbbruch einer Betriebsratswahl im Wege einer einstweiligen Verfügung durch einen UnterlassungsanspruchRechtzeitige Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines WahlvorstandsKeine Nichtigkeit der Wahlhandlung bei kurzer Einladungsfrist zur Wahlversammlung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 2/20

DRsp Nr. 2022/6283

Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege einer einstweiligen Verfügung durch einen Unterlassungsanspruch Rechtzeitige Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands Keine Nichtigkeit der Wahlhandlung bei kurzer Einladungsfrist zur Wahlversammlung

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren ist gem. § 85 Abs. 2 ArbGG zulässig. Voraussetzung für den Verfügungserlass ist gem. §§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrunds zur einstweiligen Sicherung eines tatsächlichen oder rechtlichen Rechts- oder Leistungsverhältnisses. 2. Der Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung durch einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers kommt nur dann in Betracht, wenn die Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht. 3. Für die Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl ist gesetzlich keine Frist vorgeschrieben. Sie soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Einladung entweder alle Arbeitnehmer des Betriebs tatsächlich erreicht oder so bekannt gemacht wird, dass dieser Personenkreis die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen und an der Wahlversammlung teilzunehmen.