LAG Hamm - Beschluss vom 26.02.2007
10 TaBVGa 7/07
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 BVGa 14/07 - 16.02.2007,

Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren um mitbestimmungspflichtige Erstellung von Dienstplänen für ärztliches Personal - kein Wegfall der Mitbestimmung durch Schwierigkeiten der Umsetzung arbeitszeitrechtlicher Regelungen oder freiwillige Leistung - Androhung von Ordnungsgeld auch im Erkenntnisverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 7/07

DRsp Nr. 2007/9664

Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren um mitbestimmungspflichtige Erstellung von Dienstplänen für ärztliches Personal - kein Wegfall der Mitbestimmung durch Schwierigkeiten der Umsetzung arbeitszeitrechtlicher Regelungen oder freiwillige Leistung - Androhung von Ordnungsgeld auch im Erkenntnisverfahren

1. Dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zu, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG verletzt; dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus.2. Bei der Aufstellung des Dienstplans für ärztliches Personal handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.3. Allein der Umstand, dass es der Arbeitgeberin erhebliche Schwierigkeiten bereitet, arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen in ihrem Bereich umzusetzen, enthebt sie nicht von ihrer Verpflichtung, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.4. Das Einverständnis der Beschäftigten mit den angeordneten Dienstzeiten beseitigt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht; auch die Duldung von freiwillig geleisteten Überstunden durch den Arbeitgeber unterliegt dem Mitbestimmungsrecht.5. Die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO ist auch bereits im Erkenntnisverfahren möglich und zulässig.