LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2012
12 SaGa 17/12
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 24/12

Einstweilige Verfügung; Entfallen des Berfügungsgrundes infole Zuwartens

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 12 SaGa 17/12

DRsp Nr. 2012/23257

Einstweilige Verfügung; Entfallen des Berfügungsgrundes infole Zuwartens

1. Die Eilbedürftigkeit und damit der Verfügungsgrund entfallen, wenn der Verfügungskläger durch zu langes Zuwarten die Dringlichkeit, die Angelegenheit vorläufig durch eine einstweilige Leistungsverfügung zu regeln, selbst widerlegt hat. Dabei kann durchaus auch ein Zeitraum von fast zwei Monaten oder acht Wochen dringlichkeitsschädlich sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.2. Die wegen zu langen Zuwartens entfallene Dringlichkeit für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch steht der Annahme (erneuter) Dringlichkeit für den auf Wiederholungsgefahr gestützten Verletzungsunterlassungsanspruch entgegen, wenn der in Anspruch Genommene das angekündigte Verhalten später tatsächlich umsetzt. Die Dringlichkeit wird jedoch dann wieder begründet, wenn die begangene Verletzungshandlung eine andere Qualität aufweist als die Handlung, deren Begehung drohte.

Tenor

1.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.08.2012 - 3 Ga 24/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 940;

Tatbestand