LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.03.2014
16 TaBVGa 214/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BB 2014, 884
AuA 2014, 433
EzA-SD 2014, Nr. 15, 10
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 797/13

Einstweilige Verfügung des BetriebsratsBauliche Maßnahme des ArbeitgebersZugang zur DamentoiletteVerlängerung des Wegs zum BetriebsratsbüroBehinderung der Betriebsratsarbeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 214/13

DRsp Nr. 2014/11969

Einstweilige Verfügung des Betriebsrats Bauliche Maßnahme des Arbeitgebers Zugang zur Damentoilette Verlängerung des Wegs zum Betriebsratsbüro Behinderung der Betriebsratsarbeit

1. Die Änderung des Zugangs zur Damentoilette ist nicht nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. 2. Verlängert sich der Weg vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette aufgrund von Baumaßnahmen, führt dies nicht zu einer Behinderung der Betriebsratsarbeit i.S.d. § 78 BetrVG.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2013 - 4 BVGa 797/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Unterlassung von Baumaßnahmen.