Die Parteien streiten in der Berufung noch darum, ob sich das einstweilige Verfügungsverfahren erledigt hat beziehungsweise wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die Verfügungsklägerin war zuletzt bei der Verfügungsbeklagten als Redakteurin beschäftigt. Mit Schreiben vom 22. August 2006 beantragte die Verfügungsbeklagte beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Verfügungsklägerin. Mit Schreiben vom 24. August 2006 verweigerte der Betriebsrat die begehrte Zustimmung. Die Verfügungsbeklagte suspendierte die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 28. August 2006 von ihren Arbeitspflichten, wobei es ihr gestattet war, ihr Amt als Betriebsrätin nach wie vor im Betrieb der Verfügungsbeklagten auszuüben.
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