LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.01.2003
18 Ta 1/03
Normen:
ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 7/03

Einstweilige Verfügung bei Versetzung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 18 Ta 1/03

DRsp Nr. 2004/7499

Einstweilige Verfügung bei Versetzung

1. In Fällen der Kontrolle der Ausübung des Direktionsrechts setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus, dass sie zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist.2. Regelmäßig wird es dem Arbeitnehmer zumutbar sein, der Anweisung zunächst Folge zu leisten und deren Rechtmäßigkeit sodann im Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen.3. Versetzungsbedingte Mehrkosten für 45 km zusätzliche Fahrtkosten pro Arbeitstag (einfache Strecke) stellen keinen so gravierenden Nachteil zu Lasten des Arbeitnehmers dar, der den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt.

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 572 Abs. 4, 313 a Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung abgesehen, nachdem gegen den vorliegenden Beschluss kein Rechtsmittel möglich ist (§ 78 ArbGG) und § 313 a ZPO auch auf alle Arten von Beschlüssen entsprechend Anwendung findet (Zöller ZPO 23. Auflage 2002 zu § 313 a Rdnr. 2).

II.

1. Die gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.