I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 572 Abs. 4, 313 a Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung abgesehen, nachdem gegen den vorliegenden Beschluss kein Rechtsmittel möglich ist (§ 78 ArbGG) und § 313 a ZPO auch auf alle Arten von Beschlüssen entsprechend Anwendung findet (Zöller ZPO 23. Auflage 2002 zu § 313 a Rdnr. 2).
II.
1. Die gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
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