LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.09.2020
12 SaGa 930/20
Normen:
BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 4/20

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nach KündigungVerfügungsgrund bei offensichtlich unwirksamer KündigungKein Verfügungsanspruch bei fruchtlosem Ablauf der Wochenfrist durch den Betriebsrat nach § 102 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 12 SaGa 930/20

DRsp Nr. 2021/6869

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nach Kündigung Verfügungsgrund bei offensichtlich unwirksamer Kündigung Kein Verfügungsanspruch bei fruchtlosem Ablauf der Wochenfrist durch den Betriebsrat nach § 102 BetrVG

Die Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung hat nur Erfolg, wenn die angefochtene Kündigung offensichtlich unwirksam ist.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2020 – 9 Ga 4/20 – abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen.

Normenkette:

BetrVG § 102;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung um die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten (Arbeitgeberin), den Verfügungskläger (Arbeitnehmer) nach erfolgter ordentlicher Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Der Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten, die Lernlösungen und sog. End-to-End-Schulungen anbietet, und mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 10. Oktober 2011 in A als "System Engineer" zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.106,50 EUR bei einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden beschäftigt.